Abgeltungsteuer auf die Lebensversicherung: Wann sie anfällt

Abgeltungsteuer auf die Lebensversicherung: Wann sie anfällt

Wird eine Kapitallebensversicherung ausgezahlt, freut man sich über das Guthaben – und wundert sich über den Steuerabzug. Denn auf die Erträge aus Lebensversicherungen fällt grundsätzlich die Abgeltungsteuer an: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt stattdessen die günstigere hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags.

Dieser Artikel erklärt, wann die Abgeltungsteuer anfällt, wie sie berechnet wird und in welchen Fällen Sie weniger Steuern zahlen.

Wichtigste Punkte

  • Auf Erträge aus Kapitallebensversicherungen fallen grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (ggf. plus Kirchensteuer) an.
  • Die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags (nur der halbe Ertrag ist steuerpflichtig) gilt bei mindestens 12 Jahren Laufzeit und Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr (Verträge, die 2005 bis 2011 abgeschlossen wurden) bzw. nach dem 62. Lebensjahr (Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden).
  • Die Steuer wird meist direkt vom Versicherer einbehalten und abgeführt – Sie müssen sich um wenig kümmern.
  • Die Todesfallleistung einer Risikolebensversicherung ist einkommensteuerfrei – keine Abgeltungsteuer.
  • Bei alten Verträgen (Abschluss vor 2005) gelten Übergangsregelungen.

Was die Abgeltungsteuer ist

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent. Mit ihr ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten – daher der Name. Hinzu kommen:

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer (entspricht 1,375 Prozent des Ertrags)
  • Kirchensteuer: je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent auf die Abgeltungsteuer, sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind

Insgesamt liegt die Belastung damit bei rund 26,4 bis 28 Prozent des Ertrags. Zum Vergleich: Der persönliche Einkommensteuersatz kann – je nach Einkommen – darunter oder deutlich darüber liegen.

Die Besteuerung von Kapitalerträgen aus Lebensversicherungen ist in § 20 EStG geregelt.

Wann die Abgeltungsteuer auf die Lebensversicherung anfällt

Der Normalfall: Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

Wird eine Kapitallebensversicherung zu Lebzeiten fällig – durch Ablauf, Kündigung oder Rückkauf – ist der Ertrag steuerpflichtig. Der Ertrag ist die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen.

Beispiel: Sie haben über die Jahre 60.000 Euro eingezahlt und erhalten 75.000 Euro ausgezahlt. Der Ertrag beträgt 15.000 Euro. Darauf fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer (3.750 Euro) plus Solidaritätszuschlag (206,25 Euro) an – insgesamt rund 3.956 Euro (ohne Kirchensteuer).

Wann sie NICHT anfällt

  • Todesfallleistung der Risikolebensversicherung: einkommensteuerfrei, keine Abgeltungsteuer.
  • Todesfallleistung der Kapitallebensversicherung: für den Bezugsberechtigten einkommensteuerfrei (Erbschaftsteuer kann anfallen).
  • Altverträge (Abschluss vor 2005): Für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, gelten Übergangsregelungen des damals geltenden Rechts. Ob Erträge steuerfrei sind, hängt von den damaligen Voraussetzungen ab (u. a. mindestens 12 Jahre Laufzeit).
  • Betriebliche Altersversorgung: Hier gelten eigene Regeln (nachgelagerte Besteuerung).

Die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags – die günstigere Alternative

Werden beide Voraussetzungen erfüllt, wird nur der halbe Ertrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert:

1. Der Vertrag läuft seit mindestens 12 Jahren.

2. Die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person, wenn der Vertrag zwischen 2005 und 2011 abgeschlossen wurde, bzw. nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurde.

Beispiel: Ertrag 15.000 Euro, persönlicher Steuersatz 30 Prozent. Steuerpflichtig sind nur 7.500 Euro (halber Ertrag), darauf 30 Prozent = 2.250 Euro gegenüber 3.956 Euro bei der Abgeltungsteuer. Je niedriger Ihr persönlicher Steuersatz (z. B. im Ruhestand), desto größer der Vorteil.

Wichtig: Die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags wird nicht automatisch angewendet. Der Versicherer behält zunächst die Abgeltungsteuer ein – Sie holen sich die Differenz über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurück. Kreuzen Sie dort an, dass die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags erfüllt sind.

Abgeltungsteuer vs. hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags im Vergleich

Kriterium Abgeltungsteuer Hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags
Steuersatz 25 % pauschal (+ Soli/KiSt) persönlicher Einkommensteuersatz
Steuerbasis voller Ertrag halber Ertrag
Voraussetzungen keine besonderen 12 Jahre Laufzeit + Auszahlung nach 60 (Verträge 2005–2011) bzw. 62 (Verträge nach 31.12.2011)
Verfahren Einbehalt durch Versicherer Erstattung via Steuererklärung
Günstiger bei hohem persönlichem Steuersatz niedrigem/mittlerem Steuersatz

Faustformel: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter etwa 25 Prozent, lohnt sich die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags fast immer. Darüber kommt es auf den Einzelfall an.

So wird die Steuer praktisch abgeführt

Automatischer Einbehalt

Der Versicherer behält die Abgeltungsteuer bei der Auszahlung direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Sie erhalten eine Steuerbescheinigung, über die Sie den einbehaltenen Betrag nachvollziehen können.

Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) gilt auch für Erträge aus Lebensversicherungen. Erteilen Sie dem Versicherer einen Freistellungsauftrag, bleibt der Ertrag bis zu dieser Höhe steuerfrei. Das lohnt sich besonders bei kleineren Erträgen oder wenn der Pauschbetrag anderweitig nicht ausgeschöpft ist.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Wer voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlt (z. B. Rentner mit geringem Einkommen), kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen und dem Versicherer vorlegen – dann wird gar keine Abgeltungsteuer einbehalten.

Steuererklärung (Anlage KAP)

Pflicht oder sinnvoll ist die Anlage KAP, wenn:

  • Sie die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags geltend machen wollen,
  • Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt (Günstigerprüfung beantragen),
  • der Freistellungsauftrag nicht berücksichtigt wurde.

Sonderfall: Fondsgebundene Lebensversicherung

Bei fondsgebundenen Policen gelten grundsätzlich dieselben Regeln: Der Ertrag bei Auszahlung unterliegt der Abgeltungsteuer bzw. der hälftigen Besteuerung des Unterschiedsbetrags. Besonderheit: Seit der Investmentsteuerreform werden auch auf Fondsebene Steuern einbehalten (Vorabpauschale) – das ist komplex, mindert aber nicht die Steuer auf den Versicherungsvertrag selbst. Lassen Sie sich die Steuerbescheinigung genau erklären.

Steuerfallen vermeiden

Falle 1: Kündigung kurz vor den 12 Jahren

Wer nach 11 Jahren und 11 Monaten kündigt, verschenkt die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags. Prüfen Sie vor jeder Kündigung das genaue Datum des Ablaufs der 12-Jahres-Frist.

Falle 2: Auszahlung vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr

Auch hier gilt: Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine Auszahlung mit 61 Jahren und 20 Jahren Laufzeit fällt bei einem Vertrag, der nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurde, unter die volle Abgeltungsteuer; bei einem Vertrag, der zwischen 2005 und 2011 abgeschlossen wurde, ist das 60. Lebensjahr maßgeblich.

Falle 3: Freistellungsauftrag vergessen

Ohne Freistellungsauftrag wird die volle Abgeltungsteuer einbehalten – die Erstattung über die Steuererklärung ist möglich, aber umständlich.

Falle 4: Teilauszahlungen

Auch Teilauszahlungen (Entnahmen) sind steuerlich relevant – der anteilige Ertrag unterliegt der Abgeltungsteuer. Planen Sie die Entnahmen bewusst.

Einen Gesamtüberblick über alle Steuerfragen rund um die Lebensversicherung – von der Todesfallleistung bis zur Erbschaftsteuer – bietet unser Artikel Lebensversicherung und Steuern. Wenn Sie über eine Kündigung oder Beitragsfreistellung nachdenken, prüfen Sie vorher die steuerlichen Folgen.

Teilauszahlungen und Entnahmen – steuerlich richtig planen

Nicht immer wird der Vertrag auf einmal fällig. Viele Versicherer erlauben Teilauszahlungen (Entnahmen) während der Laufzeit. Steuerlich gilt:

  • Anteiliger Ertrag: Bei jeder Entnahme wird der darin enthaltene Ertragsanteil nach denselben Regeln besteuert – Abgeltungsteuer bzw. hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • 12-Jahres-Frist: Auch für Entnahmen zählt, ob der Vertrag seit mindestens 12 Jahren besteht und Sie das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollendet haben (je nach Abschlussdatum des Vertrags).
  • Planung: Wer größere Entnahmen plant (z. B. für eine Renovierung), sollte sie möglichst in Jahre mit niedrigerem persönlichen Steuersatz legen – etwa nach der Renteneintritt.

Achtung bei Fondspolicen: Entnahmen durch Anteilsverkauf lösen zusätzlich die Fondsbesteuerung aus. Die Abrechnung ist komplex – lassen Sie sich die Steuerbescheinigung vom Versicherer genau aufschlüsseln.

Die Steuerbescheinigung verstehen

Nach jeder steuerpflichtigen Auszahlung erhalten Sie eine Steuerbescheinigung. Darauf finden Sie:

Angabe Bedeutung
Auszahlungsbetrag Bruttosumme der Leistung
Eingezahlte Beiträge Ihre Summe aller Einzahlungen
Ertrag Differenz – die steuerliche Bemessungsgrundlage
Einbehaltene Abgeltungsteuer 25 % des Ertrags (ggf. nach Freistellungsauftrag)
Solidaritätszuschlag / Kirchensteuer Zuschläge auf die Abgeltungsteuer

Prüfen Sie die Bescheinigung sorgfältig: Stimmen die eingezahlten Beiträge? Wurde Ihr Freistellungsauftrag berücksichtigt? Fehler kommen vor – und sie gehen fast immer zu Ihren Lasten. Bewahren Sie die Bescheinigung sorgfältig auf.

Häufige Fragen

Zahlt der Versicherer die Steuer automatisch?

Ja, die Abgeltungsteuer wird bei der Auszahlung direkt einbehalten und abgeführt. Die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags müssen Sie selbst über die Steuererklärung geltend machen.

Was gilt für Verträge aus dem Ausland?

Ausländische Lebensversicherungen unterliegen denselben deutschen Steuerregeln, wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Die praktische Abwicklung (Einbehalt) kann abweichen – klären Sie das mit dem Anbieter und ggf. einem Steuerberater.

Kann ich die Abgeltungsteuer umgehen, indem ich die Police verkaufe?

Nein – auch der Verkaufserlös enthält einen steuerpflichtigen Ertragsanteil. Der Verkauf kann sich trotzdem lohnen, wenn der Ankäufer mehr als den Rückkaufswert zahlt. Die Steuer auf den Ertrag ist in beiden Fällen zu zahlen.

Gilt die Abgeltungsteuer auch für die Berufsunfähigkeitsrente aus einer BUZ?

Nein – BU-Renten aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung, nicht der Abgeltungsteuer. Das ist ein anderes Regime.

Wie wird die Abgeltungsteuer bei monatlichen Rentenzahlungen behandelt?

Wird die Ablaufleistung als lebenslange Rente statt als Einmalbetrag ausgezahlt, gilt nicht die Abgeltungsteuer, sondern die Ertragsanteilsbesteuerung. Nur ein gesetzlich festgelegter Ertragsanteil der Rente (abhängig vom Rentenbeginn) ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei Rentenbeginn mit 65 beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 18 Prozent. Das kann deutlich günstiger sein als die Einmalzahlung.

Was gilt bei Verträgen mit Einmalbeitrag?

Auch Einmalbeitrags-Verträge unterliegen denselben Regeln: Der Ertrag bei Auszahlung wird mit Abgeltungsteuer besteuert bzw. unterliegt der hälftigen Besteuerung des Unterschiedsbetrags. Die 12-Jahres-Frist läuft ab Vertragsbeginn – bei Einmalbeitrag ist sie oft leichter zu erfüllen, weil kein Kündigungsrisiko durch Beitragsausfälle besteht.

Kann ich nachträglich von der hälftigen Besteuerung des Unterschiedsbetrags zur Abgeltungsteuer wechseln?

Die Entscheidung fällt faktisch über die Steuererklärung: Machen Sie die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags nicht geltend, bleibt es bei der einbehaltenen Abgeltungsteuer. Eine nachträgliche Änderung ist im Rahmen der Einspruchsfristen möglich. Lassen Sie im Zweifel beide Varianten durchrechnen.

Werden ausländische Quellensteuern angerechnet?

Bei Fondspolicen mit ausländischen Fonds können Quellensteuern anfallen, die auf die deutsche Steuer anrechenbar sind. Das ist ein Detail der Fondsbesteuerung und ändert nichts an der Besteuerung des Versicherungsvertrags selbst. Bei Unklarheiten sprechen Sie mit einem Steuerberater.

Was passiert steuerlich bei einer Übertragung der Police auf eine andere Person?

Wird eine Kapitallebensversicherung zu Lebzeiten übertragen (z. B. auf ein Kind), liegt ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vor – bemessen am Rückkaufswert. Die spätere Auszahlung an den neuen Inhaber folgt dann den normalen Regeln. Solche Übertragungen sollten immer mit einem Steuerberater geplant werden, da sie Erbschaftsteuer-Freibeträge vorwegnehmen können.

Muss ich Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung in Deutschland versteuern?

Ja, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Erträge sind in der Anlage KAP zu erklären, die Abgeltungsteuer wird nicht automatisch einbehalten, sodass Sie die Versteuerung selbst vornehmen müssen. Im Ausland einbehaltene Quellensteuern können unter Umständen angerechnet werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Steuersätze und Freibeträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern – alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe.

Zuletzt geprüft am 05.11.2026

Schlagwörter: AbgeltungsteuerAuszahlungSteuern