Jedes Jahr zur Steuererklärung stellt sich die Frage: Kann ich meine Lebensversicherung von der Steuer absetzen? Die Antwort lautet: teilweise. Beiträge zur Risikolebensversicherung und zu bestimmten anderen Versicherungen lassen sich als Vorsorgeaufwendungen geltend machen – allerdings nur innerhalb enger Höchstbeträge, die meist schon durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.
Dieser Artikel erklärt, welche Beiträge absetzbar sind, wo die Grenzen liegen und wie Sie alles korrekt in der Steuererklärung eintragen.
Wichtigste Punkte
- Beiträge zur Risikolebensversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen absetzbar – ebenso wie z. B. Haftpflicht- und Unfallversicherung.
- Es gelten Höchstbeträge: 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte, 2.800 Euro für Selbstständige.
- Die Höchstbeträge sind meist schon durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft – dann wirken weitere Versicherungen steuerlich nicht mehr.
- Beiträge zur Kapitallebensversicherung sind nur bei Altverträgen (Abschluss vor 2005) als Sonderausgaben absetzbar.
- Eingetragen werden die Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung.
Welche Lebensversicherungsbeiträge sind absetzbar?
Absetzbar: Risikolebensversicherung
Beiträge zu einer reinen Risikolebensversicherung (ohne Sparanteil) zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – in einer Reihe mit Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Die Versicherung dient der Absicherung des eigenen Lebens oder des Lebens des Ehepartners bzw. der Kinder.
Nicht absetzbar: Kapitallebensversicherung (Neuverträge)
Bei Neuverträgen (Abschluss nach 2004) sind die Sparanteile der Kapitallebensversicherung nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Der Gesetzgeber hat die Förderung der kapitalbildenden Lebensversicherung über die Steuererklärung abgeschafft – übrig geblieben ist nur die nachgelagerte Besteuerung der Erträge bzw. das Halbeinkünfteverfahren.
Sonderfall: Altverträge vor 2005
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, können die Beiträge weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden – im Rahmen der alten Höchstbeträge. Das ist einer der Gründe, warum sich das Halten alter Verträge steuerlich lohnen kann.
Absetzbar: Berufsunfähigkeitsversicherung
Die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) ist ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendung absetzbar – innerhalb derselben Höchstbeträge wie die Risikolebensversicherung.
Die Höchstbeträge – der entscheidende Engpass
| Personengruppe | Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen |
|---|---|
| Arbeitnehmer, Beamte, Rentner | 1.900 Euro pro Jahr |
| Selbstständige (ohne Arbeitgeberzuschuss zur KV) | 2.800 Euro pro Jahr |
| Zusammenveranlagte Ehepaare | doppelte Beträge |
Das Problem: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) werden vorrangig angerechnet und schöpfen den Höchstbetrag in der Praxis fast immer vollständig aus. Ein Arbeitnehmer zahlt für Kranken- und Pflegeversicherung schnell über 3.000 Euro im Jahr – damit ist der Topf von 1.900 Euro bereits übervoll.
Konsequenz: Wer als Arbeitnehmer seine Risikolebensversicherung zusätzlich angibt, erzielt dadurch in den meisten Fällen keinen einzigen Euro Steuerersparnis – die Beiträge verpuffen oberhalb des Höchstbetrags. Das Finanzamt berücksichtigt sie zwar formal, aber sie wirken sich nicht aus.
Anders bei Selbstständigen: Mit 2.800 Euro Höchstbetrag und oft günstigeren Krankenversicherungsbeiträgen (z. B. in der privaten KV nur der Basisanteil) bleibt manchmal Spielraum, sodass sich die Angabe der Risikolebensversicherung tatsächlich lohnt.
Rechenbeispiel: Wann es sich lohnt
Beispiel 1 – Angestellter: Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil Basis): 3.400 Euro. Risikolebensversicherung: 180 Euro/Jahr. Anrechenbar: nur 1.900 Euro – die 180 Euro für die RLV wirken sich nicht aus.
Beispiel 2 – Selbstständige: Private Krankenversicherung (Basisanteil): 2.200 Euro. Risikolebensversicherung: 240 Euro/Jahr. Summe: 2.440 Euro – voll innerhalb der 2.800 Euro, die RLV-Beiträge wirken sich voll steuermindernd aus.
Beispiel 3 – Selbstständiger mit hoher KV: PKV-Basisanteil 3.500 Euro, RLV 240 Euro – auch hier ist der Topf übervoll, die RLV wirkt nicht.
Die Lehre: Ob sich die Angabe lohnt, hängt allein davon ab, ob unter dem Höchstbetrag noch Luft ist. Das prüft das Finanzamt automatisch – Sie müssen nur alles vollständig angeben.
So tragen Sie die Beiträge richtig ein
Anlage Vorsorgeaufwand
Alle Vorsorgeaufwendungen gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand zur Einkommensteuererklärung:
- Zeile für sonstige Vorsorgeaufwendungen: Hier tragen Sie die Jahresbeiträge Ihrer Risikolebensversicherung ein (Summe aller Monatsbeiträge des Jahres).
- Belege: Bewahren Sie die Beitragsnachweise (Versicherungsschein, Kontoauszüge) auf – das Finanzamt kann sie anfordern. Eine automatische Datenübermittlung wie bei der Krankenversicherung gibt es für Lebensversicherungen nicht.
Bei Elster und Steuerprogrammen
Die Programme führen Sie durch die Anlage Vorsorgeaufwand. Geben Sie alle Versicherungen an – auch wenn Sie vermuten, dass der Höchstbetrag überschritten ist. Das Finanzamt rechnet selbst; unvollständige Angaben können nur schaden.
Fristen
Die Steuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres fällig (mit Steuerberater bis Ende Mai des übernächsten Jahres). Verspätungszuschläge drohen bei Pflichtveranlagung.
Was viele falsch machen
Fehler 1: Kapitallebensversicherung als Vorsorgeaufwand eintragen
Neuverträge gehören nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand – das Finanzamt streicht sie. Nur Altverträge vor 2005 sind dort richtig.
Fehler 2: Nur die Lebensversicherung angeben
Wer nur die RLV einträgt und die Krankenversicherung vergisst, verschenkt Geld: Die KV-Beiträge haben Vorrang und erhöhen die anrechenbare Summe bis zum Höchstbetrag.
Fehler 3: Arbeitgeberanteil vergessen
Bei Arbeitnehmern meldet der Arbeitgeber die KV-Beiträge elektronisch – sie sind automatisch erfasst. Selbstständige müssen ihre Beiträge selbst eintragen.
Fehler 4: Einmalbeiträge falsch zuordnen
Einmalige Zuzahlungen in eine Risikolebensversicherung (selten, aber möglich) sind im Zahlungsjahr absetzbar – verteilen Sie nichts auf mehrere Jahre.
Alternativen mit besserer Steuerwirkung
Wenn die Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft sind, gibt es andere steuerlich geförderte Wege:
- Betriebliche Altersversorgung: Entgeltumwandlung mindert direkt das steuerpflichtige Einkommen – oft die wirksamste Förderung für Arbeitnehmer.
- Rürup-Rente (Basisrente): Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar (Altersvorsorgeaufwendungen, eigener Höchstbetrag) – interessant für Selbstständige.
- Riester-Rente: Zulagen plus Sonderausgabenabzug – trotz aller Kritik steuerlich attraktiv für Familien.
Ob eine Lebensversicherung für Ihre Situation überhaupt das richtige Produkt ist, sollte vor der Steuerfrage geklärt werden – die Steuerersparnis allein rechtfertigt keinen Abschluss. Die allgemeinen Steuerregeln zur Lebensversicherung – von der Abgeltungsteuer bis zur Erbschaftsteuer – fasst unser Artikel Lebensversicherung und Steuern zusammen.
Vorsorgeaufwendungen im Ruhestand
Auch Rentner können Vorsorgeaufwendungen geltend machen – die Regeln ändern sich mit dem Renteneintritt:
- Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge zur KVdR (Krankenversicherung der Rentner) werden weiterhin vorrangig angerechnet und schöpfen den Höchstbetrag von 1.900 Euro meist aus.
- Risikolebensversicherung: Läuft der Vertrag im Ruhestand weiter (z. B. zur Absicherung des Partners), sind die Beiträge weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar – mit derselben Höchstbetragsgrenze.
- Zusatzversicherungen: Private Krankenzusatz-, Pflegezusatz- oder Zahnzusatzversicherungen zählen ebenfalls zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und konkurrieren um denselben Topf.
Praxis-Tipp für Rentner: Da der Höchstbetrag fast immer ausgeschöpft ist, lohnt sich die genaue Auflistung aller Versicherungen in der Anlage Vorsorgeaufwand trotzdem – das Finanzamt optimiert die Zuordnung automatisch, und in Grenzfällen kann jeder Euro zählen.
Auszahlung und Steuer – die Abgrenzung
Zum Abschluss die wichtige Abgrenzung, die oft verwechselt wird:
| Vorgang | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Beiträge zur Risikolebensversicherung | als Vorsorgeaufwendungen absetzbar (Höchstbetrag) |
| Todesfallleistung an Hinterbliebene | einkommensteuerfrei (Erbschaftsteuer möglich) |
| Ertrag aus Kapitallebensversicherung bei Auszahlung | Abgeltungsteuer oder Halbeinkünfteverfahren |
| Rückkaufswert bei Kündigung | Ertragsanteil steuerpflichtig wie bei Auszahlung |
Beiträge und Leistungen sind zwei völlig getrennte steuerliche Vorgänge. Dass Sie Beiträge absetzen konnten (oder auch nicht), ändert nichts an der Besteuerung der späteren Leistung – und umgekehrt.
Häufige Fragen
Kann ich die Beiträge meiner Frau/meines Mannes absetzen?
Jeder setzt seine eigenen Beiträge in seiner Erklärung an – auch bei Zusammenveranlagung werden die Personen getrennt betrachtet, bevor die Höchstbeträge verdoppelt werden.
Was ist mit der Sterbegeldversicherung?
Beiträge zur Sterbegeldversicherung sind wie die Risikolebensversicherung sonstige Vorsorgeaufwendungen – mit denselben Höchstbetragsgrenzen.
Lohnt sich der Abschluss einer RLV aus Steuergründen?
Nein – die mögliche Steuerersparnis (wenn überhaupt) beträgt nur wenige Euro pro Jahr und rechtfertigt keinen Abschluss. Versichern Sie den Bedarf, nicht die Steuer.
Muss ich die ausgezahlte Versicherungssumme versteuern?
Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei. Erbschaftsteuer kann je nach Höhe und Verwandtschaftsgrad anfallen – das ist aber ein anderes Thema als der Sonderausgabenabzug.
Zählt die betriebliche Altersversorgung zu den Vorsorgeaufwendungen?
Ja, aber in einer anderen Kategorie: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (Entgeltumwandlung) mindern direkt das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen – sie erscheinen gar nicht erst in der Anlage Vorsorgeaufwand. Das ist steuerlich meist wirksamer als der Sonderausgabenabzug und konkurriert nicht mit dem 1.900-Euro-Topf.
Was ist mit Riester- und Rürup-Beiträgen?
Riester-Beiträge werden in der Anlage AV geltend gemacht (Zulagen plus Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro), Rürup-Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen mit eigenem Höchstbetrag. Beide Töpfe sind unabhängig von den sonstigen Vorsorgeaufwendungen – hier bleibt die Förderung auch dann erhalten, wenn der 1.900-Euro-Topf längst voll ist.
Kann ich Versicherungskosten als Werbungskosten absetzen?
Nur in Ausnahmefällen: Eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Unfallversicherung mit beruflichem Bezug kann als Werbungskosten durchgehen. Die reine Lebensversicherung zum Schutz der Familie gehört dagegen zu den Vorsorgeaufwendungen – eine Umdeklarierung erkennt das Finanzamt nicht an.
Was passiert bei einer Nachzahlung für mehrere Jahre?
Werden Beiträge für mehrere Jahre auf einmal nachgezahlt (z. B. nach einer Stundung), sind sie im Jahr der Zahlung absetzbar – allerdings weiterhin nur bis zum Höchstbetrag dieses Jahres. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.
Gilt der Höchstbetrag pro Person oder pro Haushalt?
Pro Person – bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich auf 3.800 Euro. Jeder Ehepartner trägt seine eigenen Vorsorgeaufwendungen in die gemeinsame Erklärung ein. Das Finanzamt wendet die Höchstbeträge personenbezogen an, bevor es sie zusammenführt.
Was muss ich bei der Steuererklärung als Grenzgänger beachten?
Wer in Deutschland wohnt, aber im Ausland arbeitet (oder umgekehrt), muss prüfen, welches Land das Besteuerungsrecht für Vorsorgeaufwendungen hat. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Zuordnung. In solchen Fällen ist die Anlage Vorsorgeaufwand besonders sorgfältig auszufüllen – im Zweifel hilft ein Steuerberater mit grenzüberschreitender Erfahrung.
Können auch freiwillige Höherversicherungen abgesetzt werden?
Freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen (eigener Topf, nicht zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen). Freiwillige Zuzahlungen in eine private Risikolebensversicherung fallen dagegen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit dem 1.900-/2.800-Euro-Höchstbetrag.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Steuerrecht ist einzelfallabhängig und ändert sich – alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe.
