Risikolebensversicherung über Kreuz: So sichern sich Paare ab

Risikolebensversicherung über Kreuz: So sichern sich Paare ab

Unverheiratete Paare haben bei der Absicherung ein Problem: Der erbschaftsteuerliche Freibetrag beträgt für sie nur 20.000 Euro – gegenüber 400.000 Euro für Ehepartner. Eine klassische Risikolebensversicherung zugunsten des Partners kann deshalb eine hohe Steuerlast auslösen. Die Lösung heißt Über-Kreuz-Versicherung: Jeder Partner versichert das Leben des anderen und ist selbst Versicherungsnehmer.

Dieser Artikel erklärt, wie die Über-Kreuz-Gestaltung funktioniert, für wen sie sich eignet und worauf Sie achten müssen.

Wichtigste Punkte

  • Bei der Über-Kreuz-Versicherung ist jeder Partner zugleich Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter – nur die versicherte Person ist der jeweils andere.
  • Stirbt ein Partner, erhält der andere die Summe aus eigenem Vertragsrecht – es fällt keine Erbschaftsteuer auf die Leistung an.
  • Die Gestaltung ist vor allem für unverheiratete Paare interessant, die nur 20.000 Euro erbschaftsteuerlichen Freibetrag haben.
  • Auch für verheiratete Paare mit sehr hohen Versicherungssummen kann sie sinnvoll sein.
  • Die Konstruktion sollte immer mit einem Steuerberater abgestimmt werden – Fehler in der Rollenverteilung machen den Steuervorteil zunichte.

Das Grundproblem unverheirateter Paare

Stellen Sie sich vor: Anna und Ben leben seit zehn Jahren unverheiratet zusammen. Anna schließt eine Risikolebensversicherung über 250.000 Euro ab – Versicherungsnehmerin und versicherte Person ist Anna, bezugsberechtigt ist Ben. Stirbt Anna, erhält Ben 250.000 Euro. Davon sind nur 20.000 Euro steuerfrei (Freibetrag für nicht verwandte Personen, Steuerklasse III). Auf 230.000 Euro fallen 30 Prozent Erbschaftsteuer an – rund 69.000 Euro. Vom Schutz bleibt deutlich weniger übrig als gedacht.

Bei Ehepartnern wäre dieselbe Konstellation bis 400.000 Euro steuerfrei. Die Über-Kreuz-Versicherung schließt diese Lücke.

So funktioniert die Über-Kreuz-Versicherung

Statt eines Vertrags gibt es zwei spiegelbildliche Verträge:

Vertrag 1 Vertrag 2
Versicherungsnehmer Anna Ben
Versicherte Person Ben Anna
Beitragszahler Anna Ben
Bezugsberechtigter Anna Ben

Stirbt Ben, erhält Anna die Versicherungssumme aus ihrem eigenen Vertrag (Vertrag 1). Sie bekommt das Geld nicht als Erbin von Ben, sondern als Bezugsberechtigte ihres eigenen Vertrags. Deshalb liegt kein Erwerb von Todes wegen vor – und es fällt keine Erbschaftsteuer an. Umgekehrt gilt dasselbe für Vertrag 2.

Wichtig: Die Beiträge zahlt jeder für seinen eigenen Vertrag aus eigenen Mitteln. Das ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung.

Für wen eignet sich die Gestaltung?

Unverheiratete Paare

Die Hauptzielgruppe. Ob nichteheliche Lebensgemeinschaft oder Patchwork-Familie: Überall dort, wo nur der geringe Freibetrag von 20.000 Euro gilt, schützt die Über-Kreuz-Versicherung die volle Summe vor der Erbschaftsteuer.

Verheiratete Paare mit hohen Summen

Auch Ehepartner profitieren, wenn die Versicherungssumme den Freibetrag von 400.000 Euro übersteigt. Beispiel: 800.000 Euro Summe, klassisch gestaltet – 400.000 Euro steuerpflichtig. Über Kreuz gestaltet – keine Erbschaftsteuer auf die Leistung.

Geschäftspartner

Auch zwei Geschäftspartner können sich gegenseitig absichern (z. B. zur Absicherung von Gesellschafterdarlehen). Hier gelten dieselben Prinzipien – und zusätzlich gesellschaftsrechtliche Fragen, die vertraglich geregelt werden sollten.

Weniger geeignet

  • Paare, deren Summen ohnehin unter den Freibeträgen liegen – hier ist der Mehraufwand unnötig.
  • Konstellationen, in denen ein Partner die Beiträge des anderen zahlt – das gefährdet die steuerliche Anerkennung.

Schritt für Schritt zur Über-Kreuz-Versicherung

1. Bedarf ermitteln

Wie hoch soll die Absicherung sein? Orientieren Sie sich am tatsächlichen Bedarf: offene Kredite, Lebenshaltungskosten für mehrere Jahre, Absicherung von Kindern. Für Familien gelten besondere Überlegungen.

2. Zwei spiegelbildliche Anträge stellen

Beide Partner stellen jeweils einen Antrag als Versicherungsnehmer auf das Leben des anderen. Achten Sie auf identische Summen und Laufzeiten, damit der Schutz symmetrisch ist.

3. Gesundheitsprüfung beachten

Jeder Partner wird als versicherte Person gesundheitlich geprüft – also Anna für Bens Antrag auf ihr Leben und umgekehrt. Ehrliche Angaben sind Pflicht.

4. Bezugsrecht korrekt setzen

Jeder setzt sich selbst als (widerruflichen) Bezugsberechtigten seines eigenen Vertrags ein. Das ist der Kern der Gestaltung – hier dürfen keine Fehler passieren.

5. Beiträge getrennt zahlen

Jeder zahlt die Beiträge für seinen eigenen Vertrag vom eigenen Konto. Gemeinsame Konten oder gegenseitige Zahlungen können das Finanzamt auf den Plan rufen.

6. Steuerberater einbinden

Lassen Sie die Konstruktion vor Abschluss von einem Steuerberater prüfen – insbesondere, wenn Vermögen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen im Spiel sind.

Steuerliche Einordnung im Detail

Erbschaftsteuer

Wie beschrieben: Die Leistung fließt aus eigenem Vertragsrecht des Überlebenden, nicht als Erwerb vom Verstorbenen. Nach herrschender Auffassung fällt keine Erbschaftsteuer an. Voraussetzung ist die saubere Trennung der Verträge und Beitragszahlungen.

Einkommensteuer

Die Todesfallleistung einer Risikolebensversicherung ist für den Empfänger einkommensteuerfrei – unabhängig von der Gestaltung.

Schenkungsteuer

Kritisch wird es, wenn ein Partner die Beiträge des anderen Vertrags zahlt: Das kann als Schenkung gewertet werden. Deshalb die strikte Trennung der Zahlungsströme.

Was das Finanzamt prüft

Bei hohen Summen schaut das Finanzamt genau hin: Sind die Verträge tatsächlich getrennt? Zahlt jeder seine eigenen Beiträge? Gibt es eine einheitliche Willensbildung, die gegen eine fremdübliche Gestaltung spricht? Saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Ein Partner zahlt beide Beiträge

Der häufigste Fehler. Auch aus Bequemlichkeit (ein Gehaltskonto) sollten die Beiträge nicht vermischt werden – richten Sie getrennte Zahlungswege ein.

Fehler 2: Bezugsrecht falsch gesetzt

Wird versehentlich der Partner als Bezugsberechtigter des eigenen Vertrags auf das eigene Leben eingetragen (statt auf das Leben des Partners), entsteht die klassische – steuerpflichtige – Konstellation. Prüfen Sie die Policen nach Erhalt sorgfältig.

Fehler 3: Nur ein Vertrag statt zwei

Eine einzelne Police auf Gegenseitigkeit gibt es nicht – es müssen zwei eigenständige Verträge sein.

Fehler 4: Gestaltung ohne Beratung bei komplexen Verhältnissen

Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Kindern aus früheren Beziehungen: Unbedingt Steuerberater und ggf. Notar einbinden. Die Wechselwirkung mit Testament und Erbvertrag muss stimmen.

Über-Kreuz vs. klassische Gestaltung im Vergleich

Kriterium Klassisch (ein Vertrag) Über Kreuz (zwei Verträge)
Erbschaftsteuer (unverheiratet) ab 20.000 Euro fällig keine auf die Leistung
Erbschaftsteuer (verheiratet) ab 400.000 Euro fällig keine auf die Leistung
Aufwand ein Antrag zwei Anträge
Flexibilität hoch mittel (Verträge hängen zusammen)
Beratungsbedarf normal erhöht

Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Risiko- und Kapitallebensversicherung gelten übrigens auch hier: Für die Über-Kreuz-Gestaltung eignet sich die Risikolebensversicherung, weil es um reinen Todesfallschutz geht.

Über-Kreuz-Versicherung, Testament und Erbvertrag

Die Über-Kreuz-Gestaltung ersetzt kein Testament – sie ergänzt es. Wichtige Wechselwirkungen:

  • Das Bezugsrecht geht vor: Die Versicherungssumme fließt an den Bezugsberechtigten der Police, unabhängig davon, was im Testament steht. Wer im Testament den Partner bedenkt, in der Police aber noch die Ex-Partnerin eingetragen hat, erlebt eine böse Überraschung.
  • Testament trotzdem nötig: Für alles andere Vermögen (Immobilie, Konten, Hausrat) regelt das Testament die Verteilung. Stimmen Sie Bezugsrechte und Testament aufeinander ab.
  • Erbvertrag bindet: Wer einen Erbvertrag geschlossen hat, kann Bezugsrechte möglicherweise nicht mehr frei ändern – prüfen Sie bestehende Bindungen, bevor Sie Policen umgestalten.
  • Vorsorgevollmacht: Ergänzend sinnvoll – sie regelt, wer handelt, wenn Sie selbst nicht mehr können. Die Versicherung zahlt nur an den Bezugsberechtigten, nicht an den Bevollmächtigten.

Empfehlung: Lassen Sie Bezugsrechte, Testament und – falls vorhanden – Erbvertrag regelmäßig gemeinsam prüfen, etwa alle fünf Jahre oder nach jedem größeren Lebensereignis (Heirat, Scheidung, Geburt, Hauskauf).

Was kostet die Gestaltung?

Die Über-Kreuz-Versicherung selbst verursacht keine zusätzlichen Versicherungskosten – es sind zwei normale Risikolebensversicherungen zu marktüblichen Beiträgen. Hinzu kommen können:

Kostenpunkt Größenordnung
Zwei Risikolebensversicherungen normale Beiträge je nach Alter/Summe
Steuerberater (Prüfung der Gestaltung) einige hundert Euro
Ggf. Notar (Testament/Erbvertrag) je nach Geschäftswert

Im Vergleich zur möglichen Erbschaftsteuer – bei 250.000 Euro und Steuerklasse III rund 69.000 Euro – sind das geringe Beträge. Die Beratung ist hier keine Kür, sondern der Kern der Gestaltung: Ein Fehler in der Rollenverteilung kann den gesamten Steuervorteil zunichtemachen.

Häufige Fragen

Funktioniert das auch bei der Kapitallebensversicherung?

Grundsätzlich ja, aber sie ist für diesen Zweck meist zu teuer und unflexibel. Der Todesfallschutz steht im Vordergrund – dafür ist die Risikoversicherung das passende Instrument.

Was passiert bei Trennung?

Jeder behält seinen eigenen Vertrag und kann ihn kündigen, beitragsfrei stellen oder auf eine neue Person umschreiben lassen. Das ist ein Vorteil gegenüber einer gemeinsamen Police.

Kann man bestehende Verträge umwandeln?

Meist nicht direkt – in der Regel werden zwei neue Verträge abgeschlossen und der alte ggf. gekündigt. Lassen Sie sich die Kündigung eines bestehenden Vertrags (Stornoabzug, Gesundheitszustand) vorher durchrechnen.

Gilt das auch für gleichgeschlechtliche Paare?

Ja – entscheidend ist allein der erbschaftsteuerliche Status. Eingetragene Lebenspartner haben dieselben Freibeträge wie Ehepartner; für sie ist die Gestaltung nur bei sehr hohen Summen nötig.

Erkennt das Finanzamt die Gestaltung immer an?

Bei sauberer Trennung – zwei eigenständige Verträge, jeder zahlt seine eigenen Beiträge, korrekte Bezugsrechte – entspricht die Gestaltung der herrschenden Auffassung und wird anerkannt. Probleme entstehen nur bei unsauberer Umsetzung (vermischte Zahlungen, falsche Bezugsrechte). Dokumentieren Sie alles und lassen Sie die Konstruktion vorab prüfen.

Was ist, wenn ein Partner deutlich älter ist?

Dann sind die Beiträge asymmetrisch: Der Vertrag auf das Leben des älteren Partners ist teurer. Das ist unproblematisch, solange jeder seinen eigenen Vertrag bezahlt. Bei großen Altersunterschieden kann es sinnvoll sein, die Summen unterschiedlich zu wählen – etwa höher für den jüngeren, länger benötigten Schutz.

Müssen beide Verträge beim selben Versicherer sein?

Nein – jeder Vertrag kann bei einem anderen Anbieter abgeschlossen werden. Das kann sogar günstiger sein, weil Sie für jeden Partner den jeweils besten Tarif wählen. Wichtig ist nur die spiegelbildliche Rollenverteilung, nicht der Anbieter.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die Über-Kreuz-Gestaltung ist steuerlich anspruchsvoll – lassen Sie Ihre konkrete Situation vor Abschluss von einem Steuerberater prüfen. Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität.

Schlagwörter: ErbschaftsteuerRisikolebensversicherungSteuern